Allgemeine Geschäftsbedingungen

GELTUNGSBEREICH

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom Fotografen /Filmemacher / der Produktion durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen undLeistungen. In den AGB’s vereinfacht „Fotograf“ genannt. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere für digital generierte Bilder.

2) Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.

3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.

4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Fotograf ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden

5) Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

6) Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

7) Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen (Assistenten, Visagisten, Stylisten etc.).

8) Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

9) Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über dasUrheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.

10) Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

11) Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

12) Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.

13) Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

14)  Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

15) Kommt der Kunde der Verpflichtung gem. Ziffer 14 nicht nach oder annulliert/verschiebt er eine Aufnahmesitzung infolge schlechtem Wetter oder anderer Gründe, haftet er auf Ersatz sämtlicher bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Annulliert/verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin hat der Fotograf zudem Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars.

16) Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung der zu fotografierenden Personen (Model Release) oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

17) Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

18) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, das Bildmaterial zu speichern bzw. zu archivieren.

Nutzungsrechte.

19) Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. Nutzung und Verkauf an Dritte ist also untersagt und muss über den Fotografen oder sein Management abgehandelt werden.

20) Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Erfüllungsämtlicher Zahlungsverpflichtungen.

21) Soweit nicht anders vereinbart, gilt das Rechnungsdatum als Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums.

22) Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

23) Der Fotograf kann dasBildmaterial für Eigenwerbung sowie für die Teilnahme an Wettbewerben nutzenund das Bildmaterial an Dritte lizenzieren.

24) Exklusivrechte und Sperrfristenzu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

25) Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.

26) Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.

27) Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen. Bei Unterlassung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 50% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 50% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive) zu bezahlen.

28) Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.

HAFTUNG

29) Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.

30) Die Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 29 gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

31) Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die gemäss Ziffer 16 dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

32) Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

Honorar

33) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Allfällige Gebühren hat der Kunde zu tragen.

34) Bei Filmproduktionen oder anderen Aufträgen 1. Drittel der Brutto-Produktionskosten bei Annahme des Angebotes. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.

35) Zahlungsbeträge werden in CHF ausgewiesen. Das Währungsrisiko trägt der Kunde.

36) Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen / der Produktion, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

1.     Erstes Drittel der Produktionskosten bei Annahme des Angebotes. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung.

2.     Zweites Drittel der Produktionskosten 48 Stunden vor Dreh beginn Die Zahlung ist fällig innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung. Die Rechnung wird rechtzeitig an den Auftraggeber übermittelt.

3.     Drittes Drittel der Produktionskosten sowie eventuelle während dem Dreh / Shooting und der Postproduktion entstandene Zusatzkosten nach erfolgter Endfertigung. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum innert 14 Tagen zu bezahlen.

Es handelt sich bei den Teilzahlungen nicht um Anzahlungen. Die Leistungen der Angebote sind nicht Skonto-Abzugsfähig.

37) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

38) Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlentreffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

39) Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.

40) Das Honorar gem. Ziffer 33 ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

41) Eingeräumte Rabatte verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, wie Zinsen und Mahnkosten, bleibt vorbehalten.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

43) Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch beiLieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

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